zwd Berlin. Der Paragraf, der Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch verbietet, sei „Teil eines gesetzgeberischen Schutzkonzeptes für das ungeborene Leben“. Für Datenerhebungen zum Zusammenhang zwischen dem Bestehen des Paragrafen und der Häufigkeit von Schwangerschaftsabbrüchen habe in der Vergangenheit kein Anlass bestanden. Datenmaterial zu den Wirkungen und Zusammenhängen des Paragrafen lägen der Bundesregierung nicht vor.
Weiter heißt es in der Antwort, die Aufgabe, ein ausreichendes Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicherzustellen, obliege den Ländern. Die Länder entschieden daher selbst, ob und wie sie über die Anbieter*innen von Schwangerschaftsabbrüchen informieren. Der Bund habe hierauf keinen Einfluss. Ferner wird in der Antwort darauf verwiesen, dass behandelnde Ärzt*innen in dem durch § 219a vorgegebenen Rahmen darüber informieren können, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Zur von den Abgeordneten erfragten die Zahl der Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit § 219a wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Drs. 19/6519) verwiesen. Zwischen 2002 und 2017 gab es vier Verurteilungen, geht aus der Antwort weiter hervor.