zwd Berlin. In ihrer Gemeinschaftspraxis in Berlin-Steglitz bietet Bettina Gaber ärztliche Schwangerschaftsbegleitung und Schwangerenvorsorge an, „[a]uch ein medikamentöser, narkosefreier Schwangerschaftsabbruch gehört zu den Leistungen von Frau Dr. Gaber“ heißt es auf ihrer Webseite. Wegen dieser Information wurde die Berliner Ärztin gemeinsam mit ihrer Kollegin Frau Dr. Vanessa Weyer von zwei bekannten Lebensschützern, beide Männer, angezeigt. Wenngleich Frau Dr. Weyer selbst keine Schwangerschaftsabbrüche durchführt, wurde auch sie mitangeklagt, da sie gemeinsam mit Dr. Gaber die Praxis führt.
Die Novellierung vom Strafgesetzbuchparagrafen 219a, die von den Koalitionspartnern SPD, CDU und CSU getragen wurde, trat Ende März 2019 in Kraft. Demnach ist es Ärzt*innen nun erlaubt, auf ihren Webseiten darauf hinzuweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Nach wie vor strafbar ist es zu informieren, wie die Abbrüche durchgeführt werden. Im Falle Gaber muss das Amtsgericht nun entscheiden, ob sich die Ärztin durch die Information „medikamentös“ und „narkosefrei“ auch nach Neuregelung unter Paragraf 219a strafbar gemacht hat.
Die Verurteilung der Ärztin Kristina Hänel hatte im November 2017 eine bundesweite Debatte zu der Regelung zu Informationen über Schwangerschaftsabbrüche ausgelöst. Die Gießener Allgemeinmedizinerin wurde zu einer Geldstrafe von 6000 Euro verklagte, da sie auf ihrer Webseite nach Meinung der Gießener Gerichte (Amtsgericht und Berufungsinstanz) „unzulässig" zu Schwangerschaftsabbrüchen in ihrer Praxis informiert habe.
Hänel warnte bereits Ende 2018 in einer Pressemitteilung vor der Kompromissregelung der GroKo, da auch trotz der Novellierung Ärzt*innen weiterhin kriminalisiert würden. Derzeit arbeitet Hänel an einer Beschwerde vor dem Verfassungsgericht in Karlsruhe.