ZWEITES GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES SCHWANGERSCHAFTKONFLIKTGESETZES (SchKG) : Schutz der Schwangeren -
bis 5.000 Euro Bußgeld bei Gehsteigbelästigungen

25. Januar 2024 // Redaktion

Das Bundeskabinett hat grünes Licht gegeben für einen Gesetzentwurf, der Schwangere wirksamer vor unzulässigen Belästigungen durch Abtreibungsgegnerinnen und Abtreibungsgegner schützen soll. Verstöße gegen die Vorgaben des geplanten Gesetzes sollen künftig mit einen Ordnungsgeld bis zu 5.000 Euro geahndet werden können. Das Gesetz soll nach dem Willen von Bundesfrauenministerin Lisa Paus (Grüne) schon in diesem Jahr in Kraft treten.

Neue Bußgeldtatbestände für Gegnerinnen und Gegner von Schwangerschaftsabbrüchen

Mit dem heute von Bundeskabinett auf Vorlage von Ministerin Paus im Bundeskabinett beschlossenen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sollen die Rechte von schwangeren Frauen wirksamer vor Belästigungen und unzumutbaren Einflussnahmen geschützt werden. Nach den Worten der Ministerin macht die Bundesregierung damit einen wichtigen Schritt in Richtung auf die Selbstbestimmung von Frauen. Der vom BMFSFJ vorgelegte Gesetzesentwurf kommt dem Wunsch der Länder nach einer bundeseinheitlichen Regelung im Umgang mit den sogenannten Gehsteigbelästigungen nach. Die Länder sollen, wie Paus hinzufügte, einen einheitlichen und rechtssicheren Rahmen erhalten, um je nach Situation angemessen auf Belästigungen reagieren zu können.

Mit dem Gesetzesänderung wird ein Bußgeldtatbestand eingeführt, nach dem die Belästigungen geahndet werden können. Konkret sollen durch die geplanten Änderungen im Schwangerschaftskonfliktgesetz bestimmte, nicht hinnehmbare Verhaltensweisen untersagt werden, „wenn diese geeignet sind, die Inanspruchnahme der Beratung in der Beratungsstelle oder den Zugang zu Einrichtungen, in denen Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden, zu beeinträchtigen.“ Dies gilt laut Regierungsvorlage nur für wahrnehmbare Verhaltensweisen in einem Bereich von 100 Metern um den Eingangsbereich der Beratungsstellen und Einrichtungen, in denen Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden.

Beispielsweise soll unter diesen Voraussetzungen mit dem geplanten Gesetz untersagt werden, das Betreten der Einrichtungen durch Hindernisse absichtlich zu erschweren, eine Schwangere gegen ihren erkennbaren Willen die eigene Meinung aufzudrängen, sie erheblich unter Druck zu setzen oder sie mit unwahren Tatsachenbehauptungen oder verstörenden Inhalten zu konfrontieren.

Verstöße gegen diese Verbote stellen dann eine Ordnungswidrigkeit dar und werden mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro belegt.

Zum Gesetzesentwurf: https://www.bmfsfj.de/SchKG

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